Vorliegend hat sich der Beschuldigte gleich in verschiedenerlei Hinsicht nicht wohl verhalten: So hat er während dem laufenden Strafverfahren weiter delinquiert und wurde in diesem Zusammenhang bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt. Indem er verschiedentlich zu Hauptverhandlungen unentschuldigt nicht erschien und an den besagten Terminen auch nicht polizeilich vorgeführt werden konnte, trug er zudem selber massgeblich zu der langen Verfahrensdauer bei. Der durchaus langen Verfahrensdauer wird daher lediglich bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen sein (dazu sogleich).