Vorausgesetzt ist jedoch weiter, dass sich der Täter wohlverhalten hat. An das Wohlverhalten werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt und es wird gemeinhin als «Fehlen von Straftaten» verstanden. Soweit der Täter das Verfahren aber absichtlich verzögert hat, ist diesem Umstand bei der Würdigung der seit der Tat vergangen Zeit Rechnung zu tragen (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 25 zu Art. 48a StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte gleich in verschiedenerlei Hinsicht nicht wohl verhalten: