f.; Gutachten Dr. AT.________, S. 44). Eine mildernde Berücksichtigung fällt daher nach Ansicht der Kammer ausser Betracht. 14.5 Weitere Strafminderungsgründe 14.5.1 Zeitablauf mit Wohlverhalten Gemäss Art. 64 aStGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (MATHYS, a.a.O, N 250). Vorausgesetzt ist jedoch weiter, dass sich der Täter wohlverhalten hat.