Wie sich aus den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Februar 2014 und des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2018 ergibt, zieht sich das deliktische Verhalten nicht nur über einen ausgedehnten Zeitraum, sondern betrifft teilweise auch den einschlägigen Bereich. Damit offenbarte der Beschuldigte neben einer gewissen Unbelehrbarkeit auch seine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Dem ist mit einer Erhöhung von 6 Monaten Rechnung zu tragen. 14.3.3 Reue, Einsicht, Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte zeigte weder Einsicht noch Reue.