Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1443). Die von der Vorinstanz berücksichtigten, in der Zwischenzeit aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen im Betäubungsmittelbereich sind dem Beschuldigten nicht mehr entgegenzuhalten bzw. sind sie nicht als erhöhende Faktoren zu berücksichtigen. 14.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Erhöhend wirkt sich dagegen die erneute Delinquenz während der laufenden Untersuchung bzw. während des laufenden Verfahrens aus.