Der Kammer erscheint daher gestützt auf die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Falle eines ausführlichen Geständnisses und einer noch kleineren Dogenmenge würde die Strafe gegen die Untergrenze des Strafrahmens, mithin gegen 12 Monate Freiheitsstrafe, tendieren. 14.3 Täterkomponenten 14.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.