39 14.2.4 Fazit Tatverschulden Verglichen mit anderen möglichen Begehungsformen erscheint das Verschulden des Beschuldigten leicht. Zu berücksichtigen ist aber gleichzeitig, dass die dafür auszufällende Strafe deutlich über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe liegen muss, da nach wie vor die Möglichkeit bestehen müsste, verschuldensmindernden Umständen – die beim Beschuldigten nicht vorliegen – Rechnung zu tragen (Bsp. Reduktion für ein Geständnis von einem Viertel bis zu maximal einem Drittel).