Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschuldigten keine Verkaufshandlungen nachgewiesen wurden, ist das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln. 14.2.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte hat mehrfach Hanf transportiert und einen massgeblichen Beitrag zu einer reibungslosen Verarbeitung geleistet. Zusammen mit den übrigen Beteiligten unternahm er einige Anstrengungen, um unentdeckt zu bleiben und organisierte abgelegene Orte zur Verarbeitung des Hanfs.