Geschütztes Rechtsgut bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die öffentliche Gesundheit, wobei die Gesellschaft als Ganzes Träger des Rechtsguts ist. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei der sichergestellten Menge von knapp 7 kg Hanfblüten nicht um einen Bagatellfall; umgekehrt kann aber auch nicht von einer grossen Menge gesprochen werden. Gemeinhin ist anerkannt, dass es sich bei Hanf um eine weiche Droge handelt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschuldigten keine Verkaufshandlungen nachgewiesen wurden, ist das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln.