363 Abs. 4 aStGB vorgesehen ist, nur zu Gunsten des Beschuldigten aus. Auch unter diesem Gesichtspunkt wirkt sich das neue Recht – welches eine Berücksichtigung zu Gunsten des Beschuldigten wohl auch zuliesse (so auch IRMA JAGGI, in: forumpoenale, 3/2010, S. 142 f.) – nicht milder aus.