360 StGB). Selbst ein aus dem Strafregister entfernter Eintrag, von welchem der Richter über die Akten oder auf andere Weise Kenntnis erlangte, durfte bei der Strafzumessung als erhöhender Faktor berücksichtigt werden (BGE 121 IV 3 E. 1c/cc). Vorliegend ermöglicht erst eine Berücksichtigung des in der Zwischenzeit aus dem Strafregister entfernten Urteils vom 10. August 2007 das Ausfällen einer Zusatzstrafe. Nur so kommt der Beschuldigte in den Genuss einer Strafreduktion, wie sie mit der Anwendung des Asperationsprinzips einhergeht. Da die im Urteil vom 10. August 2007 ausgesprochene Sanktion mit der vorliegend auszusprechenden