363 Abs. 4 aStGB durfte ein gelöschter Eintrag Untersuchungsämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden; dies unter Hinweis auf die Löschung, und nur wenn die Person, über die Auskunft verlangt wurde, in dem Strafverfahren Beschuldigter oder dem Strafvollzug Unterworfener war oder wenn ein Verfahren zur Rehabilitation oder Löschung hängig war. Anders als nach neuem Recht stand die Löschung nach altem Recht der Verwertung des Eintrags nicht entgegen (BGE 128 II 259, E. 3.4.2; GIGER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 38 zu Art. 360 StGB).