Der Täter ist voll rehabilitiert» (BBl 1999 2168). Aus dem gesetzgeberischen Willen der vollen Rehabilitation folgerte das Bundesgericht, entfernte Urteile dürften weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2009 vom 30. Juni 2009 mit Verweis auf BGE 135 IV 87 E. 2.4). Nach Art. 363 Abs. 4 aStGB durfte ein gelöschter Eintrag Untersuchungsämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden;