369 Abs. 7 des geltenden Strafgesetzbuches darf eine Eintragung nach der Entfernung aus dem Strafregister nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Gemäss der Botschaft bezeichnet der zweite Satz die eigentliche rechtliche Wirkung der Entfernung der Eintragung: «Das betreffende Urteil und damit auch die Tat selbst dürfen dem Täter nicht mehr entgegengehalten werden, das heisst, es dürfen daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden. Der Täter ist voll rehabilitiert» (BBl 1999 2168).