Auch hier fällt die Bildung einer Zusatzstrafe im vorliegenden Verfahren ausser Betracht. Zu beachten ist mit Blick auf das vorliegend für die Zusatzstrafenbildung relevante Urteil des Obergerichts vom 10. August 2007, dass dieses seit dem Urteil der Vorinstanz aus dem Strafregister gelöscht wurde und auf dem von der Kammer eingeholten Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich ist (pag. 1742 f.). Es fragt sich, ob es unter diesen Umständen für die oberinstanzliche Strafzumessung dennoch berücksichtigt werden kann. Nach Art. 369 Abs. 7 des geltenden Strafgesetzbuches darf eine Eintragung nach der Entfernung aus dem Strafregister nicht mehr rekonstruierbar sein.