Beim Urteil der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2014 wurde eine Geldstrafe ausgefällt, die aufgrund des Erfordernisses der Gleichartigkeit der Strafen nicht mit der vorliegend zwingend auszusprechenden Freiheitsstrafe verbunden werden kann. Im mittlerweile rechtskräftig gewordenen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2018 wurde zwar eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, es handelt sich dabei aber nicht um diejenige Verurteilung, «die der Tatverübung nachfolgt». Auch hier fällt die Bildung einer Zusatzstrafe im vorliegenden Verfahren ausser Betracht.