37 Höchstdauer). Für die Ausfällung einer Zusatzstrafe kommt daher vorab – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nur das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007 in Frage: Beim Urteil der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2014 wurde eine Geldstrafe ausgefällt, die aufgrund des Erfordernisses der Gleichartigkeit der Strafen nicht mit der vorliegend zwingend auszusprechenden Freiheitsstrafe verbunden werden kann.