Auch mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts erfuhr das Strafgesetzbuch keine Änderungen, deren Anwendung zu einer milderen Bestrafung des Beschuldigten führen würde. Das neue Recht erweist sich daher nicht als milder und die Strafe ist nach dem Strafgesetzbuch in seiner bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung (nachfolgend aStGB) zuzumessen. 13.2 Zu den allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1440) verwiesen.