Mit den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen wurde für Freiheitsstrafen von mehr als 18 Monaten bis zu drei Jahren die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs geschaffen. Da die vorliegend auszusprechende Gesamtstrafe die Grenze von drei Jahren überschreitet (vgl. dazu Ziff. 15 hiernach), kommt diese – grundsätzlich mildere – Regelung im zu beurteilenden Fall nicht zum Tragen. Auch mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts erfuhr das Strafgesetzbuch keine Änderungen, deren Anwendung zu einer milderen Bestrafung des Beschuldigten führen würde.