Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen den Zeitraum von Anfang Oktober 2005 bis zum 3. November 2005. Anwendbar ist damit grundsätzlich das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Mit den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen wurde für Freiheitsstrafen von mehr als 18 Monaten bis zu drei Jahren die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs geschaffen.