13. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht und allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 13.1 Zum anwendbaren Recht Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, wurde das erste Buch des Strafgesetzbuches per 1. Januar 2007 geändert (AS 2006 3459 ff.). In diesem Zuge wurden auch die Strafandrohungen des Art. 19 des damals gültigen Betäubungsmittelgesetzes an das neue Sanktionenrecht angepasst (AS 2006 3459 ff., S. 3537). Schliesslich sind am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten.