Diese Zeitspanne der deliktischen Zusammenarbeit ist jedoch lang genug, zumal das Zusammenwirken aufgrund der klaren Rollen- und Arbeitsteilung gerade in dieser Phase der Verarbeitung des Hanfs nach der Ernte besonders intensiv war. Auch hätten der Beschuldigte, A.________ und H.________ ihre gemeinsame deliktische Tätigkeit fortgesetzt, hätte die Polizei nicht 35 eingegriffen und den Hanf beschlagnahmt. Damit sind die Voraussetzungen der bandenmässigen Begehung erfüllt.