So schreiben TRECHSEL/CRAMERI, gemäss BGE 135 IV 158 ff. seien bei einer sich aus zwei oder mehr Personen zusammensetzenden Bande aber entweder „gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung)“ erforderlich, oder „die Intensität des Zusammenwirkens“ müsse ein derartiges Ausmass“ erreichen, dass „von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könne, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig“ sei (TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECH- SEL/PIETH (HRSG.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 139