Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Ergänzend ist auf die Ausführungen zu verweisen, welche die Kammer in diesem Zusammenhang im Verfahren gegen G.________ machte (S. 14 des Urteils vom 30. Oktober 2015, beigezogene Akten SK 14 371). Sie äusserte sich dabei insbesondere zur Bedeutung der Merkmale der Dauer und der Intensität eines Zusammenwirkens: Entgegen ihrer [Anmerkung: jener der Verteidigung] Ansicht ist bei der Beurteilung der Bandenmässigkeit die Dauer der gemeinsamen deliktischen Tätigkeit irrelevant. So schreiben