aBetmG als Strafe «Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann», vor. Für die theoretischen Grundlagen zum Begriff der Bandenmässigkeit kann auch hier vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1437) verwiesen werden. Sie erachtete den qualifizierten Tatbestand als gegeben und begründete dies wie folgt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1437 f.): Vorliegend fanden sich A._____