34 12. Zur Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 Bst. b aBetmG (Bandenmässigkeit) Ein schwerer Fall liegt nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. b aBetmG namentlich vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Für diesen Fall sieht Art. 19 Ziff. 1 aBetmG als Strafe «Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann», vor.