Zudem leistete er zusammen mit G.________ und H.________ auch einen massgeblichen Beitrag zur Verarbeitung – mithin dem Abtrennen der Blüten – des Hanfkrauts. Dem Beschuldigten war sodann bewusst, dass das Hanfkraut reich an THC war und die abgetrennten Blüten dem Betäubungsmittelmarkt zugeführt werden sollten. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt.