11. Zum Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG Nach Art. 19 Ziff. 1 aBetmG macht sich namentlich strafbar, wer unbefugt Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verarbeitet oder befördert. Sowohl für die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand und der Mittäterschaft als auch für die Subsumtion wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1437 f.) verwiesen. Indem der Beschuldigte die von G.________ angebauten, bewachten und geernteten Hanfpflanzen in die von H.________ gemieteten Chalets nach K.