Gleichzeitig fiel aber das Erfordernis des Nachweises, dass das Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung diente, dahin. Da sämtliche Hanfproben einen Wert von zwischen 6-11% aufwiesen, erweist sich das neue Recht (aufgrund des weggefallenen Nachweises des illegalen Verwendungszwecks) nicht als milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt gültige Betäubungsmittelgesetz in seiner bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung (nachfolgend aBetmG) anzuwenden ist.