Massgebend ist vielmehr eine konkrete Betrachtungsweise, d.h. es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5, E. 2c). Mit der Revision wurde der maximal zulässige THC-Wert von 0.3% auf 1.0% erhöht. Gleichzeitig fiel aber das Erfordernis des Nachweises, dass das Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung diente, dahin.