26 BetmG finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung, soweit das BetmG keine eigenen Bestimmungen aufstellt. Da das Betäubungsmittelgesetz keine eigenen übergangsrechtlichen Regelungen kennt, kommt nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) das mildere Recht zur Anwendung. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr eine konkrete Betrachtungsweise, d.h. es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5, E. 2c).