116 Z. 40-42); dies obwohl der Beschuldigte auch ihm gegenüber vordergründig immer von einem legalen Verwendungszweck gesprochen habe. Nach dem Gesagten geht die Kammer davon aus, dass die Hanfproduktion zum Zwecke der Betäubungsmittelgewinnung vorgenommen wurde. Um vom wahren Zweck des Anbaus abzulenken, wurden die unrentablen Reste destilliert und fiktive Verträge erstellt, die eine legale Verwendung suggerieren sollten. 9.7 Rechterheblicher Sachverhalt Zusammengefasst stützt sich die Kammer auf folgenden rechtserheblichen Sachverhalt: G.___