32 bestanden. Der Beschuldigte hätte im Übrigen auch keinen Grund gehabt, sich von den nachgewiesenen Transporten des Hanfs loszusagen und anzugeben, er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun, wenn der finale Verwendungszweck legal gewesen wäre. Schliesslich gab auch der für die Organisation der Lokalitäten zuständige H.________ an, es sei doch «sonnenklar», dass der Beschuldigte den gerüsteten Hanf später verkauft habe (pag. 116 Z. 40-42);