den. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, passt auch die dem Beschuldigten in den Briefen zugeschriebene Rolle des Abnehmers nicht zu dem von ihm an den Tag gelegten Verhalten. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte Hanf in unverarbeiteter Form in die Chalets nach K._____ (Ortschaft) brachte und später die «geputzten Hanfblüten» (womit offensichtlich reine Blüten ohne Stängel und Blätter gemeint waren) wieder abholte. Er war es zudem, der über H.________ die Räumlichkeiten für die Verarbeitung des Hanfs organisierte und von diesem in AB.