317). Wenn man weiter berücksichtigt, dass die Ausbeute der Destillation im Vergleich zu den Erwartungen äusserst schlecht war, lässt dies nach Ansicht der Kammer nur den Schluss zu, dass nicht die Blüten, sondern in erster Linie die übrigen Pflanzenteile in stark zerkleinerter Form zur Destillation gebracht wurden, um so den mit den Destillations- und Abnahmeverträgen geschaffenen Schein einer legalen Verarbeitung zu wahren. Neben den konstruiert anmutenden Verträgen zwischen G.________ und dem Beschuldigten und der Destillation, die ihrerseits allerdings praktisch kein Öl abwarf (G.________ gab in diesem Zusammenhang sogar an, nie Öl erhalten zu haben [pag. 887 Z. 18 f.]), gibt es