1231 Z. 9-11). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte noch hätte die Mühe auf sich nehmen sollen, die im Chalet verarbeiteten Blüten vor der Destillation zu häckseln, obwohl im Destillationsvertrag die Lieferung von «geputzten Hanfblüten» vereinbart war (handschriftliche Ergänzungen auf der Vereinbarung vom 1. Mai 2005, pag. 317).