hochwertigem Hanföl vorausgesetzt wäre und wie es auch in der erwähnten Vereinbarung handschriftlich vorgesehen ist. Auf die sachdienlichen Angaben, welche der Brenner Q.________ in diesem Zusammenhang machte, ist nicht näher einzugehen. Q.________ wurde nämlich lediglich am 23. November 2005 durch die Polizei befragt. Eine Konfrontation mit dem Beschuldigten fand indessen nie statt. Seine Aussagen sind damit nicht verwertbar und entsprechend nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Auch G.________ selber führte in diesem Zusammenhang aber aus, aus einer Hektare Hanf könnten zwischen vier und neun Liter Hanföl gewonnen werden. Mit