Schliesslich bestätigt G.________, vom Beschuldigten am 9. Mai 2005 CHF 3‘000.00 für die Herstellung von Hanföl erhalten zu haben (Schreiben vom 30. April und 6. und 9. Mai 2005, Unterlagen in der Klarsichtmappe auf pag. 288). Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gibt es zahlreiche Hinweise, die darauf hindeuten, dass diese Schreiben nicht tatsächliche Abläufe nachzeichnen, sondern im Nachhinein erstellt wurden, um gegenüber den Behörden ein scheinbar legales Vorgehen nachweisen zu können: Zunächst ist der formelle Ton, welchen der Beschuldigte und G.________ in den Briefen anschlagen für zwei Personen, die sich bereits seit Jahren kennen, äusserst ungewöhnlich.