29 er einen sicheren Ort für die sichere und versteckte Zwischenlagerung und Trocknung von Hanf benötigte. Insgesamt erachtet es die Kammer als erwiesen, dass H.________ im Auftrag des Beschuldigten in AB._____ (Ortschaft) einen Stall für die Hanflagerung und Trocknung organisierte und (offenbar durch Aufziehen von Drähten) einrichtete. Ob allerdings tatsächlich Hanf dort gelagert wurde, ergibt sich aus den vorhandenen Beweismitteln nicht mit hinreichender Sicherheit.