Im Ergebnis verbleiben für die Kammer keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der den Hanf jeweils (in einem weissen VW ________) nach K._____ (Ortschaft) transportierte und die abgetrennten Blüten später wieder abholte. Ob auch er es war, der den Hanf zwischenzeitlich zur Trocknung nach AB._____ (Ortschaft) führte, erscheint zwar durchaus möglich, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nach Ansicht der Kammer aber nicht mit hinreichender Sicherheit sagen. 9.4 Organisierte der Beschuldigte zusammen mit G.________ und H.________ einen Lagerraum in AB._____ (Ortschaft), um dort Hanf trocknen zu lassen?