2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2. mit weiteren Hinweisen). Dem Beschuldigten wurde im Überweisungsbeschluss vom 31. Mai 2010 vorgeworfen, H.________ dazu bestimmt zu haben, Chalets zu mieten, die er (der Beschuldigte) für die Verarbeitung von Hanf nutzen konnte. Das dem Beschuldigten nach der Beweiswürdigung von der Kammer angelastete Verhalten geht weniger weit als der Vorwurf in der Anklageschrift. So wird lediglich davon ausgegangen, dass er H.________ dazu brachte, bereits früher gemietete Chalets vorübergehend für die Hanfverarbeitung benutzen zu können. Im Ergebnis fällt damit lediglich der Vorwurf weg, aktiv auf H._____