Das Prozessthema wird also in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die beschuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (sog. Informationsfunktion; vgl. dazu NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 36, 39 und 40 zu Art. 9 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 2 und 32 zu Art. 9 StPO). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann.