27 stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (sog. Umgrenzungsfunktion); die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. a StPO muss die Anklageschrift insbesondere auch den Ort und das Datum bezeichnen. Die sog. Fixierungsfunktion umschreibt aus einem anderen Blickwinkel dieselbe Zielsetzung wie die Umgrenzungsfunktion;