Fazit und Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Anklagegrundsatz Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass H.________ dem Beschuldigten Zugang zu den von ihm gemieteten Chalets gewährte, damit dieser darin anderswo geernteten Hanf durch bulgarische Staatsangehörige verarbeiten lassen konnte. Dass der Beschuldigte die Chalets durch H.________ mieten liess, wie es der Überweisungsbeschluss vom 31. Mai 2010 vorsieht, ergibt sich aus den hiervor erwähnten Beweismitteln aber nicht.