603), der (entgegen seinen früheren Angaben) nicht nur H.________ die Hauptschuld zuschiebt, sondern im Sinne des Beschuldigten angibt, dieser habe «gar nichts» mit dem Ganzen zu tun gehabt. Auch G.________ gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 26. Januar 2010 an, er sei nach der letzten Befragung vom Beschuldigten bedroht worden (pag. 109 Z. 76 f.). 9.2.6 Fazit und Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Anklagegrundsatz