Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass H.________ die Beteiligten bedroht und sie so zu einem bestimmten (den Beschuldigten belastenden) Aussageverhalten bestimmt haben könnte. Umgekehrt sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschuldigte aktiv auf Beteiligte Einfluss nahm und versuchte, sie dazu zu bewegen, ihn belastende Aussagen zurückzunehmen. So wendete sich H.________ am 9. November 2009 an den Untersuchungsrichter