(Ortschaft) an. Auch J.________ gab an, den Beschuldigten als Geschäftspartner von G.________ kennengelernt zu haben (pag. 172); dies im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher angab, keinen J.________ zu kennen (pag. 82 Z. 171). Der Beschuldigte wurde sodann in einem weissen, im Innenraum nach Hanf riechenden Lieferwagen, den die Polizei zuvor mehrfach in der Region beobachtet hatte, in der Nähe des Tatortes angehalten. Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass H.________ die Beteiligten bedroht und sie so zu einem bestimmten (den Beschuldigten belastenden) Aussageverhalten bestimmt haben könnte.