80 Z. 89 f.). Was den in Stettlen sichergestellten Hanf angehe, so der Beschuldigte weiter, müsse man sich an G.________ wenden. Dieser sei es auch, der mit den Bauern die Verträge über die Hanffelder abgeschlossen habe (pag. 80 Z. 94 ff.). Er habe im Übrigen bloss einmal drei Tage in Bulgarien verbracht, dies sei im Jahr 2008 gewesen (pag. 81 Z. 113 f.). Die Aussagen des Beschuldigten erschöpfen sich im Wesentlichen in pauschalen und teilweise offensichtlich falschen Bestreitungen, auf welche mit der Vorinstanz