1429 f.) verwiesen werden. Im Einzelnen gab er an, keinen Hanf nach K._____ (Ortschaft) transportiert zu haben (pag. 60 Z. 50 f.). Zu einer Lagerung von Hanf in AB._____ (Ortschaft) wollte er sich nicht äussern (pag. 61 Z.26 f.). Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung bestritt der Beschuldigte, in die Angelegenheit betreffend K._____ (Ortschaft) involviert zu sein. Mit den zwei gemieteten Chalets dort habe er absolut nichts zu tun; es laufe diesbezüglich eine Intrige gegen ihn (pag. 80 Z. 75 f.). H.________ wolle G.________ beschützen. Seit H.______