885 Z. 19-22). Gleichzeitig gab er aber an, nie tatsächlich Hanföl erhalten zu haben (pag. 887 Z. 18 f.). Kurz nach der Sicherstellung einer grossen Hanfmenge erklärte G.________, er habe dem Beschuldigten glaublich am 16./17. Oktober 2005 30-40 Kisten Hanf übergeben, welche dieser in Stettlen gelagert habe. Sobald er einen Termin für die Destillation erhalten hätte, wäre er (G.________) diese abholen gegangen (pag. 88 Z. 15-17 i.V.m. pag. 87 Z. 22-24). Er habe diesbezüglich mit dem Beschuldigten am 15. Oktober 2005 einen Vertrag abgeschlossen; der Transport sei einige Tage später erfolgt (pag. 90 Z. 48 f.).